Das Vorhaben geht auf eine Initiative des Unternehmers und Kunstmäzens Klaus-Michael Kühne zurück.

Die wesentlichen Eckpunkte des Vertrages zwischen Kühne-Stiftung und der Stadt sind folgende:

  • Beide Seiten haben sich – vorbehaltlich u.a. der Zustimmung der Hamburgischen Bürgerschaft, – auf die Planung und Realisierung eines Opernneubaus auf dem Baakenhöft verständigt.
  • Die Planung und Realisierung des Opernneubaus soll durch eine gemeinsame Projektgesellschaft erfolgen, an der die Stadt (14,9 v.Hd), die Hamburgische Staatsoper GmbH (10,1 v.Hd.) und die Kühne-Stiftung (75 v.Hd.) beteiligt sind. Hierdurch hat die Stadt auf gesellschaftsrechtlicher Ebene angemessen Einfluss auf die Projektentwicklung.
  • Die Projektgesellschaft wird zunächst Eigentümerin des Opernneubaus. Nach dessen Fertigstellung gehen die Anteile der Kühne-Stiftung als Schenkung an die Stadt, sodass die Stadt alleinige Eigentümerin des Opernhauses wird.

Finanzierung  

  • Die Stiftung wird die Planung und den Bau finanzieren. Die Finanzierung des Projekts durch die Kühne-Stiftung wird durch die Kühne Holding AG gegenüber der Kühne-Stiftung abgesichert.
  • Die Stadt stellt das Baugrundstück frei von baulichen Anlagen, Kampfmitteln und Altlasten zur Verfügung und leistet insbesondere aufgrund der standortspezifischen Mehrkosten (herausfordernde Gründungsverhältnisse, Flutschutz durch Warftgeschoss) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 147,5 Mio. Euro. Dieser Betrag ist gedeckelt. Alle weitergehenden Risiken und Mehrkosten trägt die Stiftung.
  • Die Planung und Herstellung der öffentlichen Freiflächen, die den Opernneubau umgeben werden, wird die Stadt auf eigene Verantwortung und Kosten übernehmen.

Projektgesellschaft

  • Beide Seiten haben vertraglich vereinbart, dass für den Neubau eine Projektgesellschaft gegründet wird, an der neben der Kühne-Stiftung die Stadt mit 14,9 v. Hd. und die Hamburgische Staatsoper GmbH mit 10,1 v. Hd. beteiligt sind.
  • Nach Fertigstellung des Opernneubaus gehen die Anteile der Kühne-Stiftung als Schenkung an die Stadt, sodass die Stadt alleinige Eigentümerin des Opernhauses wird.
  • Die Geschäftsführung der Projektgesellschaft besteht aus mindestens zwei Personen, von denen eine von der Stadt und der Oper bestimmt wird und eine von der Stiftung. Beide Personen führen die Geschäfte gemeinsam. Der von Stadt und Oper zu nominierende Geschäftsführer soll die Aufgabe zugewiesen bekommen, die Einhaltung der Mindestanforderungen während des gesamten Planungs- und Bauprozesses sicherzustellen.
  • Zudem wird die Projektgesellschaft einen fachlichen Beirat haben, der mit renommierten Opern- und Theaterfachleuten besetzt wird und der die opern- und theaterfachlichen Anforderungen sichert.
  • Es wird ein Katalog von Rechtsgeschäften definiert, die in der Gesellschafterversammlung der Projektgesellschaft zwingend der Zustimmung der Stadt bedürfen, sodass sichergestellt ist, dass bei wesentlichen Geschäften die Interessen der Stadt und der Oper berücksichtigt werden.
  • Über regelmäßige Planungs- und Baubesprechungen werden Stadt und Oper kontinuierlich über den Planungs- und Bauablauf informiert sein. Über den von der Stadt und Oper benannten Geschäftsführer erlangen Stadt und Oper ständigen Einblick in das Tagesgeschäft der Projektgesellschaft.

Planung und Bau  

  • Zunächst wird eine theaterfachliche Vorplanung erstellt, die insbesondere die räumlichen und funktionalen Anforderungen des Opernbetriebs für das architektonische Qualifizierungsverfahren konkretisiert. Um das Projekt zu beschleunigen, wird kurzfristig mit dieser Vorplanung begonnen.
  • Daran anschließend wird ein architektonisches Qualifizierungsverfahren mit fünf Planungsbüros durchgeführt, um den städtebaulichen Entwurf für das Opernhaus zu ermitteln.
  • Wenn die Planung für das Opernhaus im Sinne einer erweiterten Vorplanung hinreichend vertieft ist, haben Stadt und Oper die Möglichkeit, festzulegen, welche zwingenden Anforderungen an die Funktionalität, die Qualität (inkl. Städtebau und Architektur), die Akustik und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs sie an das neue Opernhaus stellen. Diese „Mindestanforderungen“ sind zwingend und unabhängig von den Kosten zu erfüllen.
  • Wenn Stadt und Oper die Mindestanforderungen festgelegt haben und eine Kostenschätzung vorliegt, hat die Stiftung einmalig die Möglichkeit, sich gegen die Fortsetzung des Projekts zu entscheiden. In dem Fall müsste sie alle bisher angelaufenen Kosten übernehmen.
  • Wenn sich alle für die Durchführung des Projekts entscheiden, ist die Gesellschaft verpflichtet, das Projekt unter zwingender Beachtung der Mindestanforderungen durchzuführen.
  • Die Einreichung des Bauantrages ist nur im Einvernehmen mit der Stadt und Oper möglich.
  • An der Abnahme des Opernhauses werden Stadt und Oper unmittelbar beteiligt.

Betrieb  

  • Das Opernhaus wird nach Fertigstellung und Übergabe der Stiftung an die Stadt ausschließlich und dauerhaft der Hamburgischen Staatsoper zur Nutzung übergeben.
  • Eine wesentliche Änderung des Nutzungsrechts bedarf im Zeitraum von 20 Jahren nach Übergabe der Zustimmung der Stiftung.
  • Die Stiftung hält keine Namensrechte an dem Gebäude. Die Benennung der Oper, von Räumen der Oper und von unmittelbar der Oper zugehörigen Plätzen ist für einen Zeitraum von 20 Jahren mit der Kühne-Stiftung abzustimmen.